Labrador "Baily" folgsam an der Leine - so sollte es sein. |
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Zivilrecht – Tierhalterhaftung
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist gemäß § 1320 ABGB derjenige für ein Tier verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Tierhalter ist jene Person, der die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt.
Der OGH hat unlängst in seiner Entscheidung 2 Ob 196/12 f vom 21.02.2013 Folgendes festgestellt:
"Es trifft nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf. Da es zu den Eigenschaften eines Hundes, und zwar auch eines an sich gutmütigen Tieres, gehört, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt, stellt ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar, und zwar in besonderem Maße für die Benützer einspuriger Fahrzeuge. Grundsätzlich bedeutet das freie Umherlaufenlassen eines Hundes auf der Straße, ohne dass der Hund von einem Tierhalter oder von einer von diesem beauftragten Person unter Kontrolle gehalten wird, eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht, wobei es gleichgültig ist, ob der Hund geradezu bösartig ist oder nicht. Das Freilaufen eines Hundes auf der Straße stellt eine erhebliche Unfallgefahr für den Fahrzeugverkehr dar.“
Für landwirtschaftliche Flächen wie Äcker oder Wiesen gibt es grundsätzlich kein freies Betretungsrecht, wie es dies etwa für den Wald nach § 33 ForstG gilt. Wenn also eine Willenserklärung des Grundeigentümers vorliegt, entweder generell durch eine entsprechende Hinweis- beziehungsweise Verbotstafel oder durch persönliche Verständigung, dürfen Grundstücke nicht betreten werden.
Werden diese Grundstücke dann, wie es vielfach vor allem in der Nähe von Ballungszentren leider der Fall ist, als "Hundekotzone“ verwendet, so kann sich der Grundeigentümer mittels Besitzstörungsklage zur Wehr setzen. Grundsätzlich kann man in diesen Situationen sagen, so wie man in den Wald hineinruft, so kommt es auch zurück. Das heißt, wenn sich alle Hundehalter an die gesetzlichen Hundehaltevorschriften halten und auch den Kot ihrer vierbeinigen Gefährten dementsprechend entsorgen würden, so müssten viele Grundeigentümer nicht immer mit dem "erhobenen Zeigefinger“ dem Hundeführer entgegentreten.
Für den Grundeigentümer, der seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus den entsprechenden Grundflächen zieht oder seine Kühe auf den Wiesen weiden lässt, können die hinterlassenen Exkremente gravierende negative Auswirkungen haben.