Etikett Pikantwurst © Ing. Wolfgang Dürnberger |
Neue Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln hat der EU-Ministerrat für Wettbewerb heute in Brüssel verabschiedet. Demnach muss der Verbraucher nach einer dreijährigen Übergangsfrist auch über die Herkunft von Schweine-, Lamm- und Geflügelfleisch informiert werden. Bisher galten verpflichtende Herkunftsangaben in der EU nur für Rindfleisch, Obst, Gemüse, Honig und Olivenöl. Zudem müssen Analogkäse und zusammengesetztes Fleisch deutlich gekennzeichnet werden. Die EU-Kommission wird in der Verordnung aufgefordert, auch für Fleisch in Verarbeitungsprodukten die Möglichkeiten zur Herkunftskennzeichnung auszuloten. Dieser Punkt hatte während der Verhandlungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten mit dem Europäischen Parlament für heftige Kontroversen gesorgt, bis man sich auf einen Kompromiss einigen konnte.
Der Hauptbestandteil der Kennzeichnungsverordnung sind allerdings Angaben über den Nährwert von verpackten Lebensmitteln. Demnach müssen in Zukunft Informationen wie Kaloriengehalt, Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydrate, Eiweiß, Zucker und Salz pro 100 g oder 100 ml auf der Verpackung angeführt werden. Diese Informationen können auch pro Portion oder in Guideline Daily Amounts (GDAs) - empfohlene Tageshöchstmengen - ausgedrückt werden.
Die Angaben müssen deutlich lesbar sein und eine Mindest-Schriftgröße von 1,2 mm (x-Höhe) aufweisen. Wenn die Fläche einer Lebensmittelverpackung weniger als 80 cm2 beträgt, kann die minimale Schriftgröße auf 0,9 mm reduziert werden. Unverpackte Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Allergene müssen jedoch immer angeführt werden und auf verpackten Lebensmitteln deutlich hervorgehoben werden. Die neue Verordnung soll den Verbrauchern eine ausgewogenere und gesündere Ernährung ermöglichen.
Der Hauptbestandteil der Kennzeichnungsverordnung sind allerdings Angaben über den Nährwert von verpackten Lebensmitteln. Demnach müssen in Zukunft Informationen wie Kaloriengehalt, Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydrate, Eiweiß, Zucker und Salz pro 100 g oder 100 ml auf der Verpackung angeführt werden. Diese Informationen können auch pro Portion oder in Guideline Daily Amounts (GDAs) - empfohlene Tageshöchstmengen - ausgedrückt werden.
Die Angaben müssen deutlich lesbar sein und eine Mindest-Schriftgröße von 1,2 mm (x-Höhe) aufweisen. Wenn die Fläche einer Lebensmittelverpackung weniger als 80 cm2 beträgt, kann die minimale Schriftgröße auf 0,9 mm reduziert werden. Unverpackte Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Allergene müssen jedoch immer angeführt werden und auf verpackten Lebensmitteln deutlich hervorgehoben werden. Die neue Verordnung soll den Verbrauchern eine ausgewogenere und gesündere Ernährung ermöglichen.

