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Gewerblich oder nicht?

Bei Kontrollen bäuerlicher Tiertransporte weist die Polizei die Transporteure häufig darauf hin, dass sie gegen die Gewerbeordnung verstoßen würden, weil sie fremde Tiere transportieren. Aber wie sieht nun die rechtliche Situation tatsächlich aus?
Das einmalige unentgeltliche Mitnehmen eines oder einiger Tiere eines Nachbarbetriebes  zum Beispiel mit PKW und Anhänger ist zweifelsfrei eine nicht gewerbliche Tätigkeit und ist kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
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Das einmalige unentgeltliche Mitnehmen eines oder einiger Tiere eines Nachbarbetriebes, zum Beispiel mit PKW und Anhänger ist zweifelsfrei eine nicht gewerbliche Tätigkeit und ist kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
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Das einmalige unentgeltliche Mitnehmen eines oder einiger Tiere eines Nachbarbetriebes, zum Beispiel mit PKW und Anhänger ist zweifelsfrei eine nicht gewerbliche Tätigkeit und ist kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
Das einmalige unentgeltliche Mitnehmen eines oder einiger Tiere eines Nachbarbetriebes  zum Beispiel mit PKW und Anhänger ist zweifelsfrei eine nicht gewerbliche Tätigkeit und ist kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
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Befähigungsnachweis und Zulassung als Transportunternehmer haben nichts damit zu tun, ob eigene oder fremde Tiere transportiert werden. Der Befähigungsnachweis und die Zulassung sind keine gewerberechtlichen Vorschriften. Einzig und allein die EU Tiertransportverordnung 1/2005 schreibt diese vor und zwar dann, wenn Tiertransporte über eine Strecke ab 65 Kilometer durchgeführt werden.
Der personenbezogene Befähigungsnachweis ist erforderlich für den Transport mit wirtschaftlichem Hintergrund von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Pferden. Die betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer für "Kurzstrecke“ wird beim wirtschaftlichen Transport von Wirbeltieren bis maximal acht Stunden Transportdauer verlangt. Darüber hinaus gibt es auch eine Langstreckenzulassung, wenn Transporte mehr als acht Stunden dauern.

Was heißt gewerblich?

Die Gewerbeordnung 1994 gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten. Damit eine Tätigkeit als gewerblich gilt, muss man sie selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betreiben. Das einmalige unentgeltliche Mitnehmen eines oder einiger Tiere eines Nachbarbetriebes, zum Beispiel mit PKW und Anhänger, ist zweifelsfrei eine nicht gewerbliche Tätigkeit und ist kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung.

Ausnahmen von der Gewerbeordnung

Von der Gewerbeordnung sind die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ausgenommen. Bei Tätigkeiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes handelt es sich um an sich gewerbliche Tätigkeiten, die wegen ihrer organisatorisch engen Verbindung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ausgeführt werden können. Wesentliche Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb, also der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit, wirtschaftlich untergeordnet sein müssen.

Voraussetzungen für gewerbefreie Fuhrwerksdienste

Unter diese Ausnahme fallen auch die Fuhrwerksdienste, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:
  • Benützung von hauptsächlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen,
  • für andere landwirtschaftliche Betriebe
  • in dem selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde,
  • zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
  • von Betriebsmitteln,
  • zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächst gelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle.

Wichtig ist, dass bei landwirtschaftlichen Fuhrwerksdiensten die Tätigkeit, etwa mit dem Traktor und Anhänger, nicht aber mit dem PKW und Anhänger oder dem LKW durchgeführt wird und die Tätigkeit nur für einen landwirtschaftlichen Betrieb im selben Verwaltungsbezirk oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde erledigt wird und somit eine Ausnahme von der Gewerbeordnung vorliegt.

Die korrekt ausgefüllten Transportpapiere sind bei jeder Art von Tiertransport mitzuführen. Empfehlenswert ist der AMA Viehverkehrsschein. Auch entsprechende Auftriebsscheine oder andere Formulare mit dem Hinweis, dass sie als Transportbescheinigung gemäß EU Tiertransportverordnung 1/2005 gelten, können verwendet werden.
27.03.2013
Autor:Mag. Stefan Fucik
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