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Verschärfte Sanktionen bei Rinderkennzeichnung

Rückwirkend mit 2011 gelten bei der Rinderkennzeichnung strengere Sanktionsregeln. Davon betroffen sind verspätete Meldungen an die Rinderdatenbank nach der Vor-Ort-Kontrolle und das Fehlen von bereits einer Ohrmarke.
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Die Agrarmarkt Austria teilte mit, dass aufgrund einer Überprüfung der Europäischen Kommission in Österreich die Bewertung der Vor-Ort-Kontrollergebnisse im Bereich der Rinderkennzeichnung verschärft werden musste. Das bedeutet, dass bei Verstößen, die bis jetzt noch "straffrei" waren, rückwirkend mit 2011 bereits Sanktionen verhängt werden.

Überprüfung der Meldefrist

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle Rinderkennzeichnung werden die Meldungen an die Rinderdatenbank mit dem Bestandesverzeichnis und dem Bestand abgeglichen. Fehlende Meldungen, bei welchen die Meldefrist am Tag der Vor-Ort-Kontrolle bereits abgelaufen ist, werden als solche beanstandet und lösen eine Cross Compliance-Sanktion aus. Keine Beanstandung wird durchgeführt, wenn die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle fehlende Meldung noch innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist liegt. Jedoch wird ab 2011 in diesen Fällen nach Ablauf der Meldefrist eine Verwaltungskontrolle von der AMA durchgeführt, ob die Meldung fristgerecht erfolgt ist. Wird in so einem Fall eine Verletzung der Meldefrist festgestellt, wird ein Kürzungsprozentsatz von zumindest 1% vergeben.

Fehlen einer Ohrmarke

Bei der Vor-Ort-Kontrolle Rinderkennzeichnung wird auch überprüft, ob die vorhandenen Rinder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Häufig wird dabei festgestellt, dass bei den Rindern eine oder beide der zwei vorgeschriebenen Ohrmarken fehlen.

Bis 2010 wurde nur dann eine Sanktion verhängt, wenn mindestens ein Rind ohne Ohrmarken vorgefunden wurde. Ab 2011 wird bereits eine Sanktion ausgesprochen, wenn eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Rindern nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist.

  • Wenn mehr als 20% des Bestandes mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet sind, ist ein Kürzungsprozentsatz von zumindest 1% zu vergeben.
  • Bei Betrieben mit bis zu zehn Rindern am Betrieb wird eine Kürzung ab drei Rindern mit nur einer Ohrmarke angewendet.
  • Liegen bei mehr als 50% der Tiere fehlende Zwillingsohrmarken vor, dann wird im ersten Schritt ein Kürzungsprozentsatz von 3% vergeben. Der betroffene Landwirt erhält die Möglichkeit, in einer Stellungnahme den hohen Anteil schriftlich zu begründen. Wenn in der Stellungnahme die hohe Verlustrate ausreichend begründet werden kann, kann die Kürzung auf 1% reduziert werden.
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Expertentipp: Vorgaben einhalten

Von Ing. Johann Pirker, EU-Referat der LK Kärnten

Die Rinderkennzeichnung ist seit dem Jahr 2005 Bestandteil der Cross Compliance Bestimmungen und somit Förderungsvoraussetzung für alle Marktordnungsdirektzahlungen und Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung. Werden Verstöße festgestellt, wird somit ein Kürzungsprozentsatz auf die Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien, ÖPUL?Prämien und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete angewendet. Bei Wiederholungen innerhalb von drei Jahren wird der Kürzungsprozentsatz erhöht.
 
Als Empfehlung kann daher nur empfohlen werden, dass die Vorgaben für eine korrekte Rinderkennzeichnung mit hoher Sorgfalt eingehalten werden, damit es zu keinen Förderungskürzungen kommt.
22.12.2011
Autor:Ing. Johann Pirker, LK Kärnten
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